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Das kleine Geno-Handbuch: unsere Satzung
Jede Genossenschaft ist anders. Viele Dinge stehen im Genossenschaftsgesetz, doch das eigentliche Profil einer eingetragenen Genossenschaft wird durch ihre Satzung bestimmt. Viele werden nun denken: ganz, ganz trockener Stoff. Mit über 20 Seiten und 52 Paragrafen ist die Satzung der teilAuto eG in der Tat etwas unübersichtlich. Wir versuchen hier mal, das Wichtigste leicht verständlich zusammenzufassen.
Für alle, die gern die lange Version lesen möchten, gibt es hier unsere Satzung. Sie ist übrigens jederzeit abrufbar im Download-Bereich unserer Webseite.
An allererster Stelle stehen Gegenstand und Zweck des Geschäftsbetriebs: als Grundlage für das weitere Zusammenspiel zwischen Mitgliedern, Leitung (Vorstand) und der Kontrollebene (Aufsichtsrat). Die Satzung gibt dabei vor, dass für den Carsharing-Betrieb weitere (Hilfs-)Geschäfte betrieben werden können. Vorausgesetzt, sie dienen dem Zweck der Mitgliederförderung und sind wirtschaftlich, zum Beispiel eine eigene Werkstatt.
Warum ist der Zweck so wichtig? (§§ 1–2)
Im Carsharing geht es darum, Menschen Mobilität zu ermöglichen – ressourcenschonend, kosteneffizient und als Ersatz zum eigenen Auto. Mit einem einfachen Zugang und bezahlbaren Tarifen. Aber nicht nur die häufig nutzenden Mitglieder sollen gefördert werden. Auch denen, die nicht oder nur wenig Auto fahren und zum Beispiel mehr Grünflächen (und weniger Parkplätze) in der Stadt gut finden, bringt ein Carsharing-Angebot viel.
Fundament Nr. 1: die Mitglieder (§§ 3–12)
Logischerweise stehen die Mitglieder in der Satzung an erster Stelle: Diejenigen, die sich mit einem oder mehreren Anteilen an der Genossenschaft beteiligen und somit das Ganze tragen. Hier kommen die fünf wichtigsten Festlegungen:
- Die Mitgliedschaft beginnt erst mit dem Eintrag in die Mitgliederliste nach Zulassung durch den Vorstand – es gibt per se kein „Recht auf Mitgliedschaft“.
- Vorteile bei der teilAuto-Nutzung können von der Übernahme weiterer Geschäftsanteile abhängen (z. B. grundpreisfreier Rahmentarif ab zwei Anteilen). Hierfür haben alle Mitglieder gleichermaßen die Möglichkeit, mit weiteren Geschäftsanteilen zugelassen zu werden.
- Mitglieder haben verschiedene Informationsrechte, können sich für das Delegiertenamt bewerben, Anträge stellen und profitieren von Gewinnausschüttungen, wenn deren Auszahlung beschlossen wird (maßgeblich ist das Geschäftsguthaben zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres, für das die Ausschüttung beschlossen wird).
- Mitglieder haben verschiedene Pflichten: Sie müssen Angelegenheiten der Genossenschaft vertraulich behandeln, ihren Verpflichtungen als Mitglied und teilAuto-Nutzer*in nachkommen und insbesondere ihre Daten aktuell halten (E-Mail/ Telefon, Anschrift, Bankverbindung) – Letzteres gilt übrigens laut § 10 der teilAuto-AGB auch für den teilAuto-Account!
- Wer gegen die Mitgliederpflichten verstößt oder die Genossenschaft schädigt, kann prinzipiell aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Eine Beschwerde dagegen kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats beim Aufsichtsrat einlegen.
Fundament Nr. 2: das liebe Geld (§ 40–48)
Wer sich an einem Unternehmen beteiligt, will auch wissen, wie damit umgegangen wird. Fünf zentrale Regeln fassen wir einmal zusammen:
- Ein Geschäftsanteil (300 €) genügt, um Mitglied zu werden – mehrere Anteile sind (unbegrenzt) möglich und im Zuge des Beitritts sofort fällig.
- Es gibt keine Nachschusspflicht, um Verluste der Genossenschaft auszugleichen – die Haftung ist auf das Geschäftsguthaben begrenzt und damit höchstens auf die Summe der gezeichneten Anteile.
- Die Genossenschaft muss mind. 30 Prozent ihres Jahresüberschusses zurücklegen – diese Rücklage greift bei möglichen Verlusten. Erst danach muss die Genossenschaft notfalls die Geschäftsguthaben der Mitglieder anteilig zur Verlustdeckung heranziehen.
- Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt die Hälfte aller Geschäftsguthaben der Mitglieder. Das bedeutet auch: Die Auszahlung kann sich verzögern, wenn so viele Mitglieder innerhalb eines Jahres ihre Anteile kündigen bzw. ihre Mitgliedschaft beenden, dass mehr als 50 Prozent der Geschäftsguthaben auszuzahlen wären.
- Die Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile können mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Genossenschaft darf gekündigte Geschäftsguthaben erst nach weiteren neun Monaten auszahlen bzw. dann, wenn der Jahresabschluss beschlossen wurde.
Die Organe oder auch: Köpfe der Genossenschaft (§§ 13–39)
Damit die Genossenschaft handlungsfähig bleibt, gibt es unterschiedliche Verantwortungsbereiche:
- Der Vorstand führt den Geschäftsbetrieb des Unternehmens und leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Er muss dafür sorgen, dass das Carsharing-Angebot funktioniert und wirtschaftlich arbeitet. Er besteht aus mindestens zwei Personen und wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Vorstände und ehemaligen teilAuto-Geschäftsführer Michael Creutzer und Patrick Schöne verantworten den Carsharing-Betrieb. Sie kümmern sich um alle Aspekte des Geschäfts – von der Flottenplanung bis zu den Tarifen.
- Der Aufsichtsrat begleitet und kontrolliert die Arbeit des Vorstands. Er bestellt neue Vorstandsmitglieder (regulär für vier Jahre) und kann diese auch abberufen. In den Aufsichtsrat werden mindestes drei bis maximal sieben Personen für drei Jahre gewählt. Die Delegiertenversammlung wählt den Aufsichtsrat. Der amtierende Aufsichtsrat hat vier Mitglieder: Dr. Katrin Dziekan (Vorsitzende), Dr. Kornelia Ehrlich (Stellvertreterin) sowie Jörn Flaig und Stephan Kindling vertreten seit April die Genossenschaft und achten darauf, dass der Vorstand im Sinne der Mitglieder handelt – als Ideengeber und zugleich notwendiges Korrektiv.
- Die Delegiertenversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium. Die Satzung sieht vor, dass ab einer Größe von 1.500 Mitgliedern eine Delegiertenversammlung – statt einer Mitglieder- oder Generalversammlung – durchgeführt wird. Alle Mitglieder wählen mindestens 50 Vertreter*innen für vier Jahre. Bei der Wahl hat jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Anteile. Die Versammlung tagt in der Regel einmal im Jahr. Hier wird über wichtige Beschlussvorschläge abgestimmt, zum Beispiel über den Jahresabschluss, notwendige Satzungsänderungen, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder grundlegende strategische Fragen abseits vom operativen Tagesgeschäft. Damit die Delegiertenversammlung zusammentreten kann, braucht es eine Delegiertenwahl – dazu werden wir euch in einem eigenen Beitrag informieren.
Hauptsache man weiß, wo es steht
Natürlich können wir hier nicht alle Regeln im Detail erklären. Unser kleines Geno-Handbuch muss aber auch niemand auswendig lernen. Wer einmal genau nachlesen will (z. B. die nicht genannten Paragrafen 49–52), kommt hier zur vollständigen Satzung.
Noch Fragen? Schreibt gern an: genossenschaft@teilauto.net.
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